Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz
Das Alterseinkünftegesetz bringt Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten bzw. betrieblichen Altersvorsorge mit sich.
Das Alterseinkünftegesetz wurde zum 01.01.2005 durch die Bundesregierung eingeführt. Das Alterseinkünftegesetz bringt einige Änderungen in den Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherung, der privaten Altersvorsorge und der betrieblichen Altersversorgung mit sich.
1. Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Ab dem 01.01.2005 werden die gesetzlichen Rentenzahlungen von Jahrgang zu Jahrgang stärker besteuert. Personen, die bereits davor ihre Rente bezogen haben, oder bei allen Rentnern, die im Jahr 2005 ihre Rente erstmals beziehen, müssen 50 % ihrer Rente versteuern. Für Rentner, die später ihre erste Rentenzahlung erhalten, erhöht sich der steuerpflichtige Teil jährlich um 2 % bis zum Jahr 2020. Von da an erhöht sich der steuerpflichtige Teil jeweils pro Jahr um 1 %. Dagegen werden Beiträge, welche die Arbeitnehmer an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten, schrittweise von der Einkomennsteuer befreit.
2. Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge Grundsätzlich ist es ab dem 01.01.2005 nicht mehr möglich, geleistete Beiträge für private Lebens- oder Rentenversicherungsverträge als Sonderausgaben abzusetzen. Insgesamt lässt sich sagen, dass Rentenleistungen begünstigt werden und dagegen Kapitalauszahlungen an Attraktivität verlieren. Erträge aus Kapitalzahlungen, beispielsweise bei Auszahlung der Ablaufleistung aus einer Kapitallebensversicherung, werden zu 50 % besteuert. Als Erträge aus Kapitalzahlungen wird die Ablaufleistung abzüglich der geleisteten Beiträge (Beitragssumme) bezeichnet. Die hälftige Besteuerung der Kapitalerträge gilt jedoch nur, wenn der Vertrag frühestens ab der Vollendung des 60. Lebensjahrs und gleichzeitig nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Jahren ausgezahlt wird. Wenn diese beiden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden die Kapitalerträge zu 100 % besteuert. Die Ertragsanteile von privaten Rentenversicherungen werden mit abgesenkten Steuersätzen besteuert.
3. Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge Ab dem 01.01.2005 werden auch Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen nicht mehr steuerfrei ausgezahlt. Ebenfalls wie bei der privaten Altersvorsorge werden die Auszahlungen zu 50 % besteuert, wenn der Vertrag nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren ausgezahlt wird. Auch entfällt das Recht zur Pauschalversteuerung von Beiträgen zu Direktversicherungsverträgen. Für diese beiden Änderungen gilt jedoch, dass Direktversicherungen, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden, weiterhin mit der Möglichkeit der Pauschalversteuerung und der steuerfreien Kapitalauszahlung ausgestattet sind.