Verpflegungspauschale

Verpflegungspauschale – Wann werden Beiträge fällig?

Eine Verpflegungspauschale wird für eine Dienstreise an den Mitarbeiter pro Tag entweder mit 6,- Euro, 12,- Euro, oder 24,- Euro steuerfrei gezahlt.

 

Laut § 40 Abs. 2 EStG darf die Verpflegungspauschale um bis zu 100 Prozent überschreiten und zusätzliche Leistungen mit 25 Prozent insgesamt versteuern. Beiträge zur Sozialversicherung werden dafür nicht fällig. Werden Zahlungen gebündelt, ist Vorsicht geboten, denn sollten Aufwandentschädigungen im Voraus bezahlt werden und im Nachhinein Beträge für Abwesenheit bei Krankheit, Urlaub oder Innendienst abgezogen werden, könnte die Krankenkasse diese Aufwandentschädigung als sozialversicherungspflichtig erachten und entsprechende Beiträge einfordern. Würden die Aufwandsentschädigungen – also sonstige Bezüge – zu der Verpflegungspauschale nicht nur einmalig gezahlt, wären diese auch beitragsfrei. Kann zu dem Zeitpunkt der Zahlung noch keine Arbeitsleistung zugeordnet werden, sind es Einmalzahlungen und damit beitragspflichtig.

Verpflegungspauschalen bei Dienst- oder Geschäftsreisen werden nur mit Pauschbeträgen festgestellt. Unzulässig ist ein Vorsteuerabzug. Zu berechnen ist jeder Kalendertag in der der Reisende von seiner Wohnung und dem Unternehmen oder der regelmäßigen Arbeitsstätte fernbleibt, also auf reisen dienstlicher Natur ist. Dienst- oder Geschäftsreisen, die sich im Laufe eines Tages häufen, werden mit den Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Wird eine Reise nach 16.00 Uhr angetreten und vor 08.00 Uhr des Folgetages – ohne Übernachtung – beendet, ist diese mit Abwesenheitszeit zu berechnen und dem Tag mit überwiegender Abwesenheit zuzuzählen.

Überschreiten die Aufwandentschädigungen des Arbeitgebers die steuerfreien Verpflegungspauschalen, können die übersteigenden Beträge bis zur Höhe der jeweils anzusetzenden Verpflegungspauschalen mit dem Steuersatz von 25 Prozent pauschal besteuert werden. Geht eine Reise dienstlicher Natur ins Ausland wird die Verpflegungspauschale nur mit Auslandstagegeld berücksichtigt. Übernachtungskosten hingegen, werden entweder in der nachgewiesenen Höhe oder mit einem Pauschbetrag ohne Einzelnachweis abziehbar.

Bei Geschäftsreisen und Dienstreisen von Arbeitnehmern in das Ausland werden Verpflegungsmehraufwendungen nur mit pauschalen Auslandstagegeldern berücksichtigt. Dagegen sind Übernachtungskosten entweder in der nachgewiesenen Höhe oder ohne Einzelnachweis mit pauschalen Auslandsübernachtungsgeldern abziehbar.Die Pauschbeträge sind von Land zu Land unterschiedlich. Das Bundeskostengesetz bestimmt maßgeblich die Höhe der Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungsgelder und ist von Land zu Land zu unterscheiden. Die gilt nicht für die Verpflegungspauschale.