Kindergeldanspruch
Kindergeldanspruch besteht für die Eltern eines Kindes in Deutschland
Wer ein leibliches Kind oder auch ein fremdes Kind dauerhaft in seinem Haushalt aufgenommen hat, der hat auch einen gesetzlichen Kindergeldanspruch.
Ein Kindergeldanspruch besteht grundsätzlich für Kinder, die im ersten Grad mit dem jeweiligen Antragsteller verwandt sind, angenommene also adoptierte Kinder, Kinder des Ehegatten, welche der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat, also Stiefkinder sowie Enkelkinder, welche der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat und auch Pflegekinder, sofern der Antragsteller mit ihnen durch ein familienähnliches Band auf längere Zeit verbunden ist. Die Anspruchsberechtigung von leiblichen Eltern resultiert aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Abstammungsrecht zu einem Kind. Nach diesem ist die leibliche Mutter jene Frau, welche das Kind geboren hat.
Als Vater des leiblichen Kindes gilt der Mann, welcher zum Zeitpunkt der Geburt mit der Frau verheiratet gewesen ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft durch ein gerichtliches Urteil festgestellt worden ist. Adoptiveltern haben ebenfalls einen Kindergeldanspruch und die Annahme wird auf Antrag des Annehmenden von dem entsprechenden Familiengericht ausgesprochen. Vom Zeitpunkt der Annahme, also der Adoption, gilt der Kindergeldanspruch als begründet und zugleich erlöschen mit der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen Verwandten. Die leiblichen Eltern des adoptierten Kindes können also keinerlei Kindergeldansprüche mehr geltend machen.
Ein Stiefelternteil kann dann einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, wenn er das Kind des Ehegatten in seinen Haushalt aufgenommen hat. Aber auch Großeltern steht ein Kindergeldanspruch zu, sofern sie ein Kind in ihrem Haushalt fest aufgenommen haben. Bei Pflegeeltern kommt allerdings erst dann Kindergeld in Betracht, wenn sie mit dem Pflegekind auf Dauer verbunden sind und das Kind außerdem in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Pflegekinder müssen also wie andere Kinder zur Familie gehören, wobei ein personensorgerechtliches Verhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen darf.
Eine solche Haushaltsaufnahme ist dann erfolgt, wenn das Kind ständig in der Wohnung des jeweiligen Antragstellers lebt, dort außerdem versorgt und betreut wird. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn das Kind lediglich tageweise zur Betreuung in der Wohnung des Antragstellers ist, in der restlichen Zeit aber anders versorgt und betreut wird. Im gesetzlichen Fall wird Kindergeld auch nur dann gewährt, wenn die Eltern in Deutschland leben, womit der Anspruch an Kindergeld an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist, wie die unbeschränkte Steuerpflicht