Grunderwerbssteuer
Grunderwerbssteuer: Infos beim Kauf von Grundstücken
Die Grunderwerbssteuer fällt grundsätzlich beim Kauf/Erwerb eines Grundstücks an. Sie wird vom zuständigen Finanzamt erhoben und beträgt 3,5 vom Kaufpreis.
Die Grunderwerbssteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb, also den Kauf, von inländischen Grundstücken erhoben wird. Daraus ergibt sich, dass Grunderwerbssteuer immer dann fällig wird, wenn ein Kaufvertrag für die Übereignung eines inländischen Grundstücks abgeschlossen wird. Die Grunderwerbssteuer wird jedoch nicht fällig, wenn der Erwerb eines Grundstücks durch eine Schenkung oder Erbschaft ausgelöst wird. Diese Regelung vermeidet eine Doppelbesteuerung, da im Falle einer Erbschaft oder Schenkung bereits Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer fällig wird.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer ist die Geldleistung, die der Käufer des Grundstücks dem Verkäufer zahlt. Die Grunderwerbssteuer wird also ausgehend vom Verkaufspreis des Grundstückes berechnet. Der Grunderwerbs-Steuersatz beträgt derzeit 3,5 Prozent vom vereinbarten und geleisteten Kaufpreis. Steuerschuldner für die Grunderwerbssteuer sind grundsätzlich beide Vertragsparteien, das heißt, sowohl der Käufer als auch der Verkäufer. Im Regelfall wird die Grunderwerbssteuer jedoch vom Käufer getragen.
Wichtig ist auch, dass Verkäufe, die der Grunderwerbssteuer unterliegen, grundsätzlich vom Käufer oder Verkäufer dem Finanzamt angezeigt werden müssen. Nach dieser Anzeige wird die Höhe der Grunderwerbssteuer vom zuständigen Finanzamt festgelegt und dem Steuerschuldner in einem schriftlichen Steuerbescheid mitgeteilt. Sobald die Grunderwerbssteuer gezahlt wurde, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese ist erforderlich, um den Kaufvorgang in das Grundbuch eintragen und somit den Käufer zum rechtmäßigen Inhaber des Grundstücks werden zu lassen. Daraus folgt, dass eine Eintragung des Eigentümerwechsels nur nach Zahlung der fälligen Grunderwerbssteuer möglich ist.
Wenn der Käufer die Grunderwerbssteuer trägt, gehören diese zu den Anschaffungskosten den Grundstücks und erhöhen damit die abzugsfähigen Absetzungen für Abnutzung (Afa). Dies spielt jedoch aus steuerlicher Sicht vorrangig für Firmen eine Rolle, da diese dann als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus einem Gewerbebetrieb steuerlich geltend gemacht werden können. Wenn eine Privatperson ein Grundstück zum Zweck der Vermietung kauft und die anfallende Grunderwerbssteuer trägt, kann dieser sie auch steuerlich geltend machen – in Form von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.