Berufsbildungsgesetz

Das Berufsbildungsgesetz regelt die Berufsausbildung

Im Berufsbildungsgesetz sind sämtliche Vorschriften zur Berufsausbildung im Dualen System, zur Fortbildung und zur beruflichen Umschulung enthalten.

 

Das Berufsbildungsgesetz, kurz als BBiG bezeichnet, ist eines der am häufigsten Anwendung findenden Gesetze in Deutschland. Jeder Ausbildungsvertrag, der in der Bundesrepublik zwischen Arbeitgeber und Auszubildendem geschlossen wird, hat den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für den Bereich der Berufsausbildungsvorbereitung, für Fortbildungen und berufliche Umschulungsmaßnahmen. Für Personalabteilungen in Behörden wie Unternehmen ist dieses Gesetz also Pflichtlektüre, aber auch für den Auszubildenden lohnt es sich, seine Rechte und Pflichten zu kennen.

Die Gesetzgebungskompetenz liegt im Falle des Berufsbildungsgesetzes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern. So war für das Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1969 eine Genehmigung der Bundesregierung erforderlich. Eine grundlegende Überarbeitung erfuhr das Berufsbildungsgesetz Anfang April 2005.

Im Berufsbildungsgesetz finden sich sämtliche Vorschriften und Bestimmungen zum Ablauf der Berufsausbildung. So ist dort festgelegt, an welchen Orten eine Berufsausbildung stattfinden kann, nämlich in Betrieben, Institutionen des Öffentlichen Dienstes oder bei Angehörigen freier Berufe, sowie in der Berufsschule. Dies nennt man das Duale System. Es gibt weiterhin auch rein schulische Ausbildungsgänge und außerbetriebliche Berufsbildung.

Außerdem regelt das Berufsbildungsgesetz alle Details zur Anerkennung von Ausbildungsberufen, zu Verlängerung oder Abkürzung der Ausbildungszeit, beispielsweise bei Bewerbern mit Abitur, und zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit. Ferner ist genau festgelegt, welche Angaben in einen korrekten Arbeitsvertrag gehören, und wie die jeweiligen Rechte und Pflichten von Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem aussehen.

Auch die Regelungen zur Probezeit sind im Berufsbildungsgesetz geregelt. So hat diese mindestens einen Monat zu betragen und darf nicht länger als vier Monate sein. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden, später vom Arbeitgeber nur noch unter bestimmten Bedingungen und aus einem wichtigen Grund. Schließlich enthält das Berufsbildungsgesetz auch Vorschriften zum Durchführen der Abschlussprüfungen, sowie, neben zahlreichen weiteren Regelungen, die hier nicht alle erwähnt werden können, auch Bußgeldvorschriften bei Nichteinhaltung des Gesetzes.