Witwenrente

Witwenrente wird nach dem Tod des Ehemannes gezahlt

Ob die Witwenrente nun als große oder kleine Witwenrente ausgezahlt wird, hängt im Allgemeinen von den individuellen Verhältnissen in der Familie ab.

 

Witwenrente wird erst gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Voraussetzung ist aber auch, dass davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Eheschließung nicht die Begründung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung war. Der Anspruch auf Witwenrente besteht auch dann nicht, wenn zuvor ein Rentensplitting durchgeführt wurde.

Auf die kleine Witwenrente besteht seitens der zurückgebliebenen Witwe dann Anspruch, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) erfüllt hat oder sie als erfüllt gilt. Gezahlt wird aber auch nur befristet auf zwei Jahre. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und die Witwe bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Eine weitere Möglichkeit ist gegeben, wenn die Witwe ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erzieht, aber immer vorausgesetzt der Verstorbene hat die fünf Jahre Wartezeit erfüllt.

Im Sterbevierteljahr, also in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten, wird die Witwenrente in Höhe einer Versichertenrente gezahlt. Es kann sich dabei um Erwerbsminderungsrente, Berufsunfähigkeitsrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Rente für Bergleute aus der Knappschaftsversicherung oder Altersrente handeln. Danach wird die Rentenzahlung reduziert, und zwar bei der großen Witwenrente auf 55%, bei der kleinen Witwenrente auf 25 % der Versichertenrente. Außerdem werden im Rahmen der Einkommensanrechnung die von der Witwe erzielten Einkünfte auf die Rente angerechnet. Andererseits kann aber auch ein Zuschlag wegen Kindererziehung zur Rente gewährt werden.

Mit der Wiederverheiratung der Witwe fällt die Witwenrente mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg, aber die Berechtigte erhält bei der großen Witwenrente eine Abfindung mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente, bei der kleinen Witwenrente eine Abfindung mit den bis zum Ende der ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge. Eine wegen Eheschließung weggefallene Witwenrente kann aber wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird. Bei einer erneuten Eheschließung entfällt die Witwenrente dann aber endgültig und kann dann auch nicht wieder aufleben.

Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wurde das Hinterbliebenenrecht neu geordnet. Dadurch ist es möglich, dass auch noch das alte Recht angewandt wird, und zwar für Ehepaare, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt war und für Fälle, in denen der Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist. Das Gegenstück zur Witwenrente bildet die Witwerrente.