Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt wird nach einer Tabelle berechnet

Ehegattenunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Dabei wird das Einkommen beider Ehepartner zusammen mit allen Belastungen berücksichtigt.

 

Fast jede zweite Ehe wird in Deutschland geschieden. Streit gibt es da meist wegen den Finanzen. Welcher Unterhalt steht den Ehegatten zu? Noch in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zählte das Verschuldensprinzip. Maßgeblich für die Unterhaltszahlung war die Tatsache, wer am Scheitern der Beziehung schuld hat. Mittlerweile wird der Unterhalt weitestgehend unabhängig vom Verschulden berechnet. Entscheidend sind die persönlichen finanziellen Verhältnisse der jeweiligen Partner.

Nehmen wir ein Beispiel. Ein Ehepaar ist seit zehn Jahre verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von sechs und acht Jahren. Der Ehemann hat den elterlichen Handwerksbetrieb übernommen. Die Ehefrau arbeitet im Unternehmen mit und erhält für ihre kaufmännische Tätigkeit monatlich eine Betrag von 1000 Euro netto. Der Handwerksbetrieb wirft nach Steuern 5.000 Euro monatlich als Rendite ab. Hinzu kommen noch einmal Mieterträge von zwei Mietshäusern in Höhe von 2.000 Euro monatlich. Ein Grundsatz für die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Sie legt fest, wie hoch die Zahlungen an die Kinder und an die Ehefrau bei einem bestimmten Verdienst des Mannes sein muss.

Die Tabelle gibt jedoch nur Richtwerte an. Im Allgemeinen stehen danach der Ehefrau drei Siebtel des zur Verfügung stehen Familiennettoeinkommens zu. Bei der Berechnung dieses Einkommens werden natürlich zunächst einige Belastungen abgerechnet. Aber man sieht, dass drei Siebtel für den besser verdienenden Ehegatten ganz schön ins Geld gehen können. Deshalb hat der Gesetzgeber auch einen Riegel eingebaut. Es muss dem Mann eine bestimmte Summe als Mindestselbstbehalt bleiben.

Übrigens ist hier nur im Beispiel der Mann als Zahlungspflichtiger gewählt worden. Das könnte ebenso gut die Ehefrau sein, wenn sie mehr als ihr Mann verdient. Häufig versuchen Ehepartner, durch die Wahl eines gemeinsamen Anwalts und durch außergerichtliche Lösung der Finanzproblematik Kosten zu sparen. Doch bei Ehescheidungen ist es meist wie im richtigen Leben, beim Geld hört die Freundschaft auf. Insbesondere bei Gewerbetreibenden hängt häufig auch die Existenz des Unternehmens vom Ausgang des Scheidungsverfahrens ab. Deshalb ist es ratsam, hier einen möglichen Ehegattenunterhalt schon in einem Ehevertrag zu regeln. Ansonsten könnte mit dem Ehepartner dann auch das Unternehmen verloren gehen.