Betriebskostenabrechnung

Die Betriebskostenabrechnung und was hinein gehört

In der Betriebskostenabrechnung rechnet der Vermieter die Vorauszahlungen des Mieters für Nebenkosten ab, teilweise sind Nachzahlungen fällig.

 

Die Betriebskostenabrechnung stellt eine häufige Ursache für zum Teil heftige Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern dar. In der Regel ist es der Mieter, der sich ungerecht behandelt fühlt und der Ansicht ist, dass er zuviel bezahlt habe. Schwammig formulierte und unübersichtlich gestaltete Betriebskostenabrechnungen leisten solchen Streitigkeiten nicht selten Vorschub, daher sollte der Vermieter in seinem eigenen Sinne die jährliche Abrechnung der Betriebskosten so klar und transparent wie möglich gestalten. Letztendlich erspart er sich damit selbst unnötigen Ärger.

In der Betriebskostenabrechnung geht es also um Betriebskosten. Darunter versteht man die Kosten, die dem Eigentümer der Immobilie als Lasten dieser entstehen. Grundsätzlich sind diese Kosten auch Sache des Eigentümers, doch ist es üblich, dass im Mietvertrag festgehalten wird, dass der Mieter diese Kosten zu tragen hat. Es gibt laut BGB dabei entweder die Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten, bei dieser Variante findet später eine Abrechnung statt und es ist die allgemein verbreitete Form. Es ist jedoch auch möglich, eine angemessene Pauschale zu vereinbaren, mit der dann alle Betriebskosten beglichen sind.

Doch was gehört nun in eine korrekte Betriebskostenabrechnung hinein und was nicht? Definitiv nichts zu suchen haben dort sämtliche Instandsetzungskosten. Diese sind bereits Bestandteil der Miete und können somit nicht doppelt abkassiert werden. Bei den sogenannten Instandhaltungskosten sieht es schon etwas komplizierter aus. Handelt es sich dabei um laufende Aufwendungen, wie beispielsweise die Wartung von Aufzügen, dann können sie auf die Mieter umgelegt werden.

Eine Betriebskostenabrechnung hat korrekterweise jährlich stattzufinden, wenn eine Vereinbarung über Vorauszahlungen des Mieters getroffen wurde. Rechtlich gesehen muss eine solche Abrechnung bestimmte Angaben aufweisen. Dazu gehört eine Auflistung der Gesamtkosten für die ganze Liegenschaft, um die sich die Abrechnung dreht. Als weiterer wichtiger Punkt muss der angewendete Verteilerschlüssel mitgeteilt und erklärt werden, und es muss klar dargelegt sein, wie der Anteil, den der Mieter letztendlich für die gemietete Wohnung zu tragen hat, entstanden ist. Dies hat für jede Betriebskostenart aufgeschlüsselt zu erfolgen. Schlußendlich muss der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigt werden.