Hundesteuer
Die Hundesteuer ist reine Gemeindeangelegenheit
Mit der Hundesteuer besteuert die Gemeinde das Halten von Hunden unter Anderem mit dem Ziel die Anzahl der Hunde in dem Gemeindegebiet zu begrenzen.
Die Hundesteuer bringt so ganz nebenbei auch noch Einiges an Geld in die leeren Gemeindekassen, im Jahre 2002 waren es immerhin 211,6 Millionen Euro. Entsprechend Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz (GG) fallen unter die Gemeindesteuern Grundsteuern, Gewerbesteuern sowie örtliche Verbrauchssteuern und Aufwandssteuern, soweit für letztere keine landesgesetzlichen Regelungen existieren. Zu den zulässigen örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern gehören Hundesteuer, Jagdsteuer, Zweitsitzwohnsteuer und Vergnügungssteuer. Den Städten und Gemeinden steht damit auch die Verwaltung der Hundesteuer zu. Sie legen die Höhe der Steuer und die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten in ihren Satzungen fest. Aus diesem Grund variieren die Steuerbeträge von Gemeinde zu Gemeinde bzw. zu Stadt oft nicht unerheblich.
Eingeführt wurde die Hundesteuer zuerst ca. 1810 für Preußen, und zwar als Luxussteuer, weil der Staat der Ansicht war, dass jemand, der Hunde besitzt, ohne dass diese als Nutztiere eingesetzt werden, noch genug Geld für einen Sonderbeitrag haben muss. Im Laufe der letzten Jahre hat sich die private Hundehaltung massiv geändert. Während zuvor die Hunde teilweise allein aus dem Haus konnten und in etwas ländlicherer Gegend sich frei bewegen konnten, ist dies heute so nicht mehr möglich. Hunde müssen angeleint werden, selbst im Park, der Hundehalter ist verpflichtet, den Hundehaufen seines Hundes einzusammeln und zu entsorgen. Vorbei sind die Zeiten, in denen dies von der Straßenreinigung wie selbstverständlich mit übernommen wurde. Zu den ordnungspolitischen Zielen der Städte und Gemeinden gehört auch, die Zahl der Hunde zu begrenzen. Die Erhebung der Hundesteuer soll dieses Ziel unterstützen. Ein weiteres Mittel ist die Vervielfachung der Steuerhöhe für den zweiten und jeden weiteren Hund, wobei in der Regel pro Haushalt und nicht pro Hundehalter gerechnet wird.
Artikel 105 Absatz 2a Grundgesetz deckt die Gesetzgebungskompetenz der Länder nur für eine Steuer für die Hundehaltung durch natürliche Personen zu privaten Zwecken ab. Daher darf für gewerblich gehaltene Hunde keine Hundesteuer erhoben werden. Es handelt sich zum Beispiel um Hunde zur Hundezucht oder dem Hundehandel. Sehr oft sehen Kommunalsatzungen Steuerermäßigungen oder –befreiungen für besondere Hunde wie Blindenhunde, Hütehunde, Gebrauchshunde und Hunden in oder aus einem Tierheim vor. Andererseits wird für bestimmte Hunderassen wie zum Beispiel Kampfhunde ein stark erhöhter Steuersatz für die Hundesteuer festgesetzt.