Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag nutzen und die Zinsen einbehalten

Mit dem Freistellungsauftrag ist es möglich, sich vor der Abgeltungssteuer zu schützen. Erfahren Sie mehr über diese Möglichkeit des Zinseinbehalts.

 

Immer mehr Privatanleger wenden sich vom Sparbuch ab und setzen stattdessen auf Festgeld- oder Tagesgeldanlagen. Diese Anlageformen erfreuen sich inzwischen einer relativ großen Beliebtheit, was nicht zuletzt an den vergleichsweise hohen Zinssätzen liegt, die auf diesem Weg erzielt werden können. Allerdings ist anzumerken, dass die Einnahmen beziehungsweise die Zinserträge nicht steuerfrei sind: Die Zinseinnahmen, die man auf diesem Wege erzielt, muss man auch als Privatperson versteuern.

Hierüber können sich nur die wenigsten Anleger erfreuen, allerdings kommt man um die Zahlung nicht herum. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass ein Freibetrag existiert: Bis zu einer Grenze, dem so genannten Sparerfreibetrag, müssen die Zinseinnahmen nicht versteuert werden. Dementsprechend werden Zinseinnahmen bis zu dieser Höhe gar nicht erst an das Finanzamt abgeführt – ansonsten wäre man dazu verpflichtet, sich dieses Geld wiederzuholen.

Auf der anderen Seite können die Banken die Zinsen nur dann einbehalten, wenn sie dazu beauftragt werden. Dazu erteilt man einen so genannten Freistellungsauftrag. Das Prinzip ist einfach: Der Anleger teilt der Bank mit, bis zu welcher Höhe keine Zinseinnahmen aufgeführt werden sollen – nur Beträge, die den Freistellungsauftrag überschreiten, werden entsprechend der Abgeltungsteuer versteuert.

Was den Freibetrag betrifft, so ist es natürlich am einfachsten, wenn man diesen auf einmal erteilt: Man erteilt einen Freistellungsauftrag in Höhe des Sparerfreibetrags. Diese Verfahrensweise ist am einfachsten, weil lediglich ein Auftrag erteilt werden muss. Auf der anderen Seite kann es vorkommen, dass diese Maßnahme nicht ideal greift beziehungsweise die Abführung von Zinseinnahmen an den Fiskus verhindert. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man über Sparkonten bei verschiedenen Banken verfügt. Dementsprechend kann es manchmal von Vorteil sein, den Sparerfreibetrag aufzuteilen und somit zwei oder auch noch mehr Freistellungsaufträge zu erteilen.

Beim Aufteilen des Freibetrags gilt es natürlich aufzupassen, dass die Summe der Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag überschreitet. Das Finanzamt würde dies übrigens merken: Sobald ein Sparer einen Freistellungsauftrag erteilt, setzt sich die Bank mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung und teilt dies mit.