Auftrag

Ein Auftrag kann aus verschiedenen Bereichen kommen

Der Auftrag beinhaltet eine Aufforderung an jemanden, eine bestimmte Handlung oder Besorgung vorzunehmen. Am relevantesten sind Aufträge im Rechtswesen.

 

Der Auftrag in Bezug auf die öffentliche Verwaltung bezeichnet eine Anweisung oder Mitteilung einer übergeordneten Behörde an die untergeordnete Behörde, soweit es sich nicht um einen Erlass handelt. Gerade im Vergaberecht hat der öffentliche Auftrag eine besondere Bedeutung.

Auch beim Militär spielt der Auftrag eine bestimmte Rolle. Der Weg zum Ziel ist nicht vorgegeben und soll dem Beauftragten größtmögmöglichsten Handlungsspielraum geben, damit er im Rahmen der Beurteilung der Lage sachgerecht abwägen kann. Der Auftraggeber muss zuvor seine Absicht deutlich machen.

Bei der Produktion und besonders in der Produktionsplanung bzw. -steuerung zieht sich der Auftrag bis zum Ende durch. Es fängt mit dem Kundenauftrag an, der dann zum innerbetrieblichen Auftrag wird, wobei er in einen Betriebsauftrag, einen Fertigungsauftrag, Montageauftrag, Lagerauftrag, Transportauftrag oder sonstiges münden kann. Hinzu kommen noch Prüfauftrag, Reparaturauftrag usw..

Ganz anders sieht es mit dem Auftrag im Rechtswesen aus. Hier ist der Auftrag ein Rechtsgeschäft, das den Beauftragten verpflichtet, ein Geschäft für den Beauftragenden zu besorgen, und zwar unentgeltlich. Zu unterscheiden ist der Auftrag von einem Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem eine Dienstleistung gegen Vergütung zu erbringen ist. Der Auftrag ist selbst in den Paragraphen 662 bis 674 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt und wird relevant, wenn es unter Anderem um die Rechtsverbindlichkeit bestimmter Geschäfte oder Vereinbarungen geht, die der Beauftragte Dritten gegenüber tätigt. Der Beauftragte hat das durch den Auftrag bzw. die Geschäftsbesorgung Erlangte herauszugeben, hat aber im Gegenzug Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

Etwas anders sieht es aus bei der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Hier erfüllt jemand einen fiktiven Auftrag im Sinne des Geschäftsherrn, der dann wiederum mittels Genehmigung das Rechtsgeschäft wirksam werden lässt oder es aber ablehnt. Bis dahin ist das Rechtsgeschäft im Allgemeinen schwebend unwirksam. Die GoA ist geregelt in den Paragraphen 677 bis 687 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sowohl beim Auftrag als auch bei der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es bei fehlendem Einverständnis des Auftraggebenden/Geschäftsherrn auf das weitere Schicksal des Geschäfts selbst und auch das des Auftragnehmers und seiner Verpflichtung an. So ein Auftrag kann weitgehende Konsequenzen haben.