Sonderurlaub

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Sonderurlaub

Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise auf der Grundlage des Manteltarifvertrages, besteht ein Anspruch auf Sonderurlaub für den Arbeitnehmer.

 

Aber auch durch betriebliche Vereinbarungen oder in Arbeitsverträgen kann die Gewährung von Sonderurlaub geregelt sein, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitnehmer beansprucht wird. Als Gründe, die für die Beantragung von Sonderurlaub relevant wären, sind zum Beispiel die eigene Hochzeit, der Umzug von einer Wohnung in die andere, die Geburt des eigenen Kindes oder auch Todesfälle von nahen Angehörigen zu nennen. Der Sonderurlaub ist nicht mit dem Erholungsurlaub gleichzusetzen, daher wird er normalerweise nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet und gesondert vergütet.

Eine Vergütung ist jedoch nicht immer vorgesehen. Dies regeln wiederum die Bestimmungen in den Tarif- oder Arbeitsverträgen. Die Gewährung von Sonderurlaub kann auch als unbezahlter Urlaub erfolgen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird die Inanspruchnahme von unbezahlter Freizeit durch den Arbeitnehmer vereinbart. Im Regelfall gibt es kein erwiesenen Anspruch auf den Sonderurlaub. Ist aber ein Anspruch auf Sonderurlaub im Manteltarifvertrag oder auch in Betriebsvereinbarungen verankert, steht der Gewährung dieser besonderen Form des Urlaubs meist nichts im Wege. Wenn für einen Arbeitnehmer keine entsprechenden Vorschriften zur Gewährung des Sonderurlaubs zum Beispiel bei Umzug gelten, ist es oft dennoch sinnvoll, mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Viele Arbeitgeber sind kulant und gewähren wenigstens einen Tag Sonderurlaub.

Sonderurlaub ist auch nicht mit einer Freistellung bzw. einer Arbeitsbefreiung gleichzusetzen, die im BGB Erwähnung findet. Laut § 616 BGB sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer von seiner Arbeitpflicht für nicht erhebliche Zeit wegen eines Grundes, der ihm am Ausführen seiner Tätigkeit hindert und der zwar in seiner Person liegt, an dem aber der Arbeitnehmer schuldlos ist, unter Weiterzahlung seines Lohnes oder Gehaltes freizustellen. Als Gründe, die für die Freistellung relevant sind, werden unter anderen aufgezählt schwere Erkrankung oder Tod naher Angehöriger, die Pflege eines erkrankten Kindes.

Obwohl sich entsprechend BGB die Pflicht zur Freistellung unter gewissen Umständen ergibt, gibt es kein Recht auf Sonderurlaub. Deshalb werden die den Sonderurlaub betreffenden Regelungen häufig im Rahmen von Tarifverträgen konkretisiert. Einige Tarifverträge sehen vor, Sonderurlaub zu gewähren, allerdings nur in Zusammenhang mit dem Wegfall von Bezügen. Für Jugendgruppenleiter gibt es spezielle Regelungen. Für die Mitarbeit in der Jugendhilfe wird von den einzelnen Bundesländer Sonderurlaub gewährt.