Gutscheine

Gutscheine sind besonders als Geschenk sehr beliebt

Sofern Sie jemandem eine Freude machen wollen, aber nicht genau wissen womit, schenken Sie ihm doch einen Gutschein, mit dem er selbst aussuchen kann.

 

Gutscheine sind vor allem als Geschenke sehr beliebt, können bei vielen Händlern gekauft und anschließend gegen Waren wieder eingelöst werden. Damit ein Gutschein Gültigkeit besitzt, muss darauf das ausstellende Unternehmen angegeben sein und als Verbraucher sollte man zusätzlich noch auf einige Dinge achten. Sofern auf einem Gutschein keine Frist vermerkt ist, bis wann der Gutschein eingelöst werden muss, kommt die gesetzlich festgelegte Verjährungsfrist von Kaufverträgen zum Einsatz, die bei drei Jahren liegt, die am Ende des Ausstellungsjahres beginnt. Sollte diese Frist abgelaufen sein, hat der Käufer die Möglichkeit den ungültigen Gutschein zurück zu geben, wonach ihm der Händler den entsprechenden Betrag erstatten muss. Der Händler darf dabei allerdings einen Betrag abziehen, der dem Gewinn entsprechen muss, welcher ihm entgangen ist. Das sind üblicherweise 20 bis 25 Prozent des Kaufpreises.

Nicht zulässig sind Fristen, die kürzer als die gesetzlich vorgeschriebene Verjährungsfrist sind, sehr wohl aber können Händler eine längere Verjährungsfrist festlegen. Auch wissen sollte man, dass der Händler nicht verpflichtet ist, den Gegenwert eines Geschenkgutscheins bar auszuzahlen, sofern dies nicht vorher schriftlich festgehalten worden ist. Sollte es keine dementsprechende Regelung geben, können Gutscheinbesitzer nicht die Barauszahlung des Gegenwerts eines Gutscheins verlangen. Dies ist nur in dem Fall möglich, sofern der Händler die im Gutschein festgelegte Ware nicht liefern kann.

Des Weiteren haben Gutscheinbesitzer keinen Anspruch auf eine Auszahlung des Restbetrages, sofern der Wert der gekauften Ware unter dem Wert des Gutscheins liegt. Allerdings müssen Händler in diesem Fall einen neuen Gutschein über den jeweiligen Restbetrag ausstellen. Viele Händler zahlen den Restbetrag allerdings freiwillig aus, sofern der Wert der Ware mehr als 50 Prozent des Gutscheines beträgt. Es ist auch möglich, Gutscheine auf einen bestimmten Namen auszustellen, was aber nicht unbedingt sein muss. Sofern kein Name auf dem Gutschein steht, ist dieser beliebig übertragbar und kann von jedem eingelöst werden. Die Händler sind außerdem nicht verpflichtet, die Identität des Gutscheininhabers zu überprüfen. Falls er also gestohlen und anschließend eingelöst wird, kann der Händler dafür nicht haftbar gemacht werden.