geringfügige Beschäftigung

Die geringfügige Beschäftigung ist stark im Kommen

Die geringfügige Beschäftigung ist seit ihrer Einführung eine revolutionierte Modernisierung der Arbeitsverhältnisse ohne Sozialversicherungsbeiträge.

 

Mini Jobs als auch Midi Jobs werden zu den geringfügigen Beschäftigungen gezählt und haben den Vorteil, dass Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer keine oder nur sehr reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Das weitet die versicherungsfreien Verdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmer ungemein und eröffnet neue Chancen am Arbeitsmarkt. So konnte ein völlig neues Arbeitsmarktsegment geöffnet werden, welches seit seiner Öffnung einen massiven Zustrom verbuchen kann. Eine geringfügige Beschäftigung läuft unter der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro pro Monat.

Bis zu diesem Betrag können sich Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei beschäftigen lassen und bekommen das Geld, beziehungsweise den Verdienst brutto für netto ausgezahlt. Damit wurden ins Besondere Anreize für die Beschäftigung in privaten Haushalten geschaffen. Die Midi Jobs laufen zwar über eine geringfügige Beschäftigung hinaus, das sich die Grenze des zu verdienenden Lohns von 400 Euro bis 800 Euro erstreckt, aber auch diese genießen den Vorteil im Niedriglohnbereich zu liegen und können daher mit massiv geschmälerten Sozialversicherungsbeiträgen rechnen.

Geringfügig Beschäftigte gehören zu den Aushilfskräften, Teilzeitbeschäftigen oder üben einfach eine zusätzliche Nebentätigkeit zu ihren Hauptberuf in ihrer Freizeit aus. Der dabei verdiente Lohn darf allerdings die 400 Euro Grenze nicht überschreiten. Wird diese Grenze dauerhaft überschritten, so endet damit automatisch die geringfügige Beschäftigung. Aus gelegentlichen Überschreitungen der 400 Euro Grenze resultiert nicht die Beendigung der geringfügigen Beschäftigung und auch keine Beendigung der Versicherungsfreiheit. Jedoch sind die Mini Jobs nur für den Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten.

Den Nachteil, den viele geringfügig Beschäftigte in diesem System sehen, ist der, dass sie nichts in die allgemeine Rentenkasse einzahlen und somit auch später keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung haben werden. Dem kann aber ganz einfach entgegengewirkt werden, indem man aus der geringfügigen Beschäftigung heraus einen freiwilligen Rentenversicherungsbeitrag zahlt. Vor einer geringfügigen Beschäftigung hat jeder Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer über diese Option aufzuklären. Tut er das nicht, so können ihn Schadensersatzansprüche treffen, wenn der geringfügig Beschäftigte Einbußen in seinem Rentenanspruch entstehen.