Erbschein

Der Erbschein weist eine Person als tatsächlichen Erben aus

Ein Erbschein muss beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden und ist die Voraussetzung dafür, dass alle Rechtsgeschäfte abgewickelt werden können.

 

Ein Erbschein ist zwar nicht unbedingt ein Muss, damit man sich als Erbe Legitimieren kann. Allerdings stellt er in der Praxis ein amtliches Zeugnis, beziehungsweise ein sicheres Beweismittel dafür dar, dass derjenige, welcher als Erbe Auftritt, auch tatsächlich ein Erbe oder Miterbe ist. In den meisten Fällen ist der Erbschein aber eine Voraussetzung dafür, dass die jeweiligen Rechtsgeschäfte bezüglich des Erbes über Dritte abgewickelt werden können. Eine Bankverfügung über das Konto des Erblassers wird von der Bank zum Beispiel auch nur dann zugelassen, wenn diese sich sicher sein kann, dass derjenige auch wirklich der Erbe ist, der als Erbe auftritt.

Ein Erbschein kann in unterschiedlichen Arten ausgestellt werden. Zum Einen kann der Erbschein zunächst für den Alleinerben ausgestellt werden, also als sogenannter Alleinerben Erbschein. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, die alle jeweils einen Erbschein beantragen, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, in welchem die jeweiligen Anteile ausgewiesen sind. Es kann aber auch jeder Erbe einen einzelnen Erbschein beantragen, falls mehrere Erben vorhanden sind. Auch in diesem Fall wird nur der entsprechende Anteil des Erbes ausgewiesen. Falls die Miterben ihre Teilerbscheine zusammen fassen lassen, entsteht ein sogenannter Teilerbeschein und möglich ist auch, dass nur jeweils ein Teil der Miterben ihren Anteil ein einem Erbschein ausweisen lässt. Dies bezeichnet man dann als gemeinschaftlichen Teilerbschein. In komplizierteren Fällen sollte man sich also fachkundigen Rat bei einem Rechtsanwalt oder Notar einholen, bevor man den Erbschein beantragt.

Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht des Ortes zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Sofern kein Wohnsitz vorhanden gewesen ist, ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Aufenthalt hatte. Hat es keinen Wohnsitz innerhalb Deutschlands gegeben, so ist das Amtsgericht in Berlin Schöneberg zuständig. Der Erbschein wird nur in Folge eines Antrages erteilt, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass der Erbe dem Nachlassgericht die Tatsachen beweist, die das Recht auf die Erbschaft begründen. Die Anforderungen der Nachweise richten sich außerdem danach, ob ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe aufgrund eines Testaments oder eines Erbvertrages beantragt wird.