Ausbildungsvergütung

Alle Auszubildenden erhalten eine Ausbildungsvergütung

Die Ausbildungsvergütung wird jedem Auszubildenden in angemessener Höhe gezahlt und richtet sich nach den allgemein verbindlichen Tarifregelungen.

 

Die Ausbildenden Betriebe zahlen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung, ebenso wie es bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fall ist. Sie bemisst sich nach dem Lebensalter des oder der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie anmessen ist und, mit jedem Jahr der fortschreitenden Berufsausbildung, ansteigt. Werden einem Auszubildenden Sachleistungen auf die Vergütung angerechnet, wie zum Beispiel Kost oder Logie, muss trotzdem ein Teil der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben. Die Ausbildungsvergütung ist jeweils am letzten Arbeitstag eines Monats fällig. Hierbei handelt es sich um die Vergütung für den vergangenen Kalendermonat.

Sollte eine allgemein verbindliche Tarifregelung vorliegen, dürfen in dem entsprechenden Arbeitsvertrag keine Vergütungssätze vereinbart werden, die unterhalb dieses Tarifs liegt. Dies gilt sowohl für die Lohn und Gehaltstarife aber auch für Mantelverträge, in welchen die Wochenarbeitstage und die Wochenarbeitsstunden geregelt sind. Auch der Urlaubsanspruch ist hier festgelegt. Sofern in einem Betrieb mehrere unterschiedliche Wirtschaftszweige ausgeübt werden, es sich also um einen sogenannten Mischbetrieb handelt, gilt der Grundsatz der Tarifeinheit nach der ständigen Rechtssprechnung des Bundesgerichts. Das bedeutet, dass unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten, der Arbeitnehmer ausschließlich die Tarifverträge eines einzelnen Handwerks zur Anwendung kommen. Für die tarifliche Zuordnung ist der jeweilige Schwerpunkt des Betriebes ausschlaggebend und dieser bestimmt sich wiederum durch den Wirtschaftsszweig, in dem die überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer ausgeübt wird.

Sofern eine regelmäßige Beschäftigung veinbart ist, die über die tägliche Arbeitszeit hinaus geht, muss diese gesondert vergütet werden. Auch diese Vergütung muss selbstverständlich genauso angemessen sein, wie die eigentliche Ausbildungsvergütung. Statt der Vergütung der Überstunden kann allerdings auch ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden. Jugendliche unterliegen im Übrigen dem Jugendschutzgesetz, das hierbei deshalb zusätzlich Beachtung findet. Sofern eine unverschuldete Erkrankung des Auszubildenden vorliegt, wird die Ausbildungsvergütung, für die Dauer von sechs Wochen, weiter gezahlt. Bezüglich der genauen Tarifauskünfte muss man sich an die zuständige Innung beziehungsweise an das Hessische Sozialministerium in Wiesbaden wenden.