Bundessozialgericht

Bei dem Bundessozialgericht handelt es sich um ein Revisionsgericht

Das Bundessozialgericht wurde 1954 eröffnet, seine Zuständigkeit ist gesetzlich genau geregelt und es behandelt die Angelegenheiten der sozialen Sicherheit.

 

Nach dem Artikel 95, Absatz 1 des Grundgesetzes, errichtete der Bund, als oberste Gerichtshöfe des Bundes, den Bundesgerichtshof in Karlsruhe, den Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und, für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit, das Bundessozialgericht in Kassel. Die Eröffnung des Bundessozialgerichts hat am 11. September 1954 stattgefunden und am 23. März 1955 wurde dort die erste öffentliche Sitzung geführt. Vor der Geltung des entsprechenden Sozialgerichtsgesetzes gabe es, für diese Rechtsgebiete, keinerlei selbständigen Gerichte im Sinne des Artikels 92 des Grundgesetzes.

Das Bundessozialgericht ist, genau wie alle anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, eine Revisionsgericht. Das bedeutet, dass es lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, während es tatsächliche Entscheidungen der Vorinstanzen hinzunehmen hat. Aus diesem Grund ist es bei einem Verfahren vor dem Bundessozialgericht unerheblich, ob ein Zeuge eine Falschaussage gemacht hat, oder ob das entsprechende Landesgericht den Akten etwas entnommen hat, was in dieser Form nicht enthalten ist. Denn das Bundessozialgericht ist an tatsächlich getroffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil rechtlich gebunden.

Lediglich dann, wenn dem entsprechenden Landgericht bei den tatsächlichen Feststellungen ein sogenannter Verfahrensfehler unterlaufen ist, gilt etwas anderes. Eigene Tatsachenfeststellung kann das Bundessozialgericht jedenfalls nicht treffen, weshalb bei einer dortigen Verhandlung beispielsweise auch keine Zeugen vernommen werden können. Sofern allerdings ein Fall, anhand der bereits zur Verfügung stehenden tatsächlichen Feststellung, von dem Bundesgerichtshof nicht entschieden werden kann, muss der Rechtsstreit vor dem Landgericht erneut verhandelt werden.

Ebenso ist die Zuständigkeit des Bundessozialgerichts gesetzlich genau geregelt. Es ist auf den Gebieten zuständig, die man allgemein als Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit bezeichnet. Dazu gehört die Künstlersozialversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung sowie das Vertrags(zahn)ersatzrecht. Des Weiteren zählt man auch die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden sowie die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsgesetz hinzu.